Über unbezahlte Rechnungen ärgern sich Freiberufler und Unternehmen. Im schlimmsten Fall lösen sie Liquiditätsengpässe aus. Um das zu verhindern, stehen auf Rechnungen Zahlungsfristen und Zahlungsziele. Beides wird oft synonym verwendet. Doch es gibt kleine, aber feine Unterschiede. Welche rechtlichen Folgen hat welche Variante?
Was ist eine Zahlungsfrist auf einer Rechnung?
Grundsätzlich ist eine Rechnung immer sofort fällig. Das steht sogar im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 271 Abs. 1 BGB). Das heißt, im Idealfall werden Ware und Rechnung auf der einen und der Kaufbetrag auf der anderen Seite zur gleichen Zeit ausgetauscht.
Eine Zahlungsfrist verlängert die Dauer, die zwischen der Übergabe der Ware und der Bezahlung liegt, um einen bestimmten Zeitraum. Diese können Kunde und Lieferant individuell festlegen oder sich auf die gesetzliche Regelung im § 286 Abs. 3 BGB verlassen.
Die gesetzliche Zahlungsfrist kommt zum Tragen, wenn
Kunde und Rechnungssteller nichts anderes vereinbart haben undder Kunde ein anderes Unternehmen ist, also keine Privatperson.
Dann räumt das BGB dem Kunden 30 Tage ein, um die Rechnung zu begleichen. Diese 30 Tage sind die Zahlungsfrist. Ab dem 31. Tag sind Kunden demnach in Zahlungsverzug. Ist der Kunde eine Privatperson, muss auf der Rechnung übrigens ausdrücklich eine Zahlungsfrist von 30 Tagen stehen. Eine Formulierung für eine Zahlungsfrist könnte beispielsweise lauten „Zahlbar innerhalb von 50 Tagen“.
Kunde und Lieferant haben auch die Möglichkeit, eine individuelle Zahlungsfrist festzulegen. Eine kürzere Frist als die gesetzlichen 30 Tage braucht eine schriftliche Vereinbarung. Das kann ein Vertrag sein oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers.
Längere Zahlungsfristen sind dagegen problemloser. Hier reicht es, den längeren Zeitraum einfach einseitig auf der Rechnung anzugeben. Allerdings darf die Frist nach § 271a Abs. 1 BGB maximal 60 Tage betragen. Darüber hinausgehend ist sie nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde undnicht grob unbillig, also angemessen und dem Gläubiger zumutbar ist.
Eine Besonderheit gilt für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber. Sie dürfen eine Frist von maximal 30 Tagen nicht überschreiten.
Die Vorteile einer Zahlungsfrist: Kunden haben Klarheit darüber, wie viel Zeit sie haben, um eine Rechnung zu begleichen. Der Verkäufer hat im Gegenzug den Überblick, wann die Rechnung überfällig ist und Zahlungsverzug droht.
Was ist ein Zahlungsziel?
Zahlungsziel wird zwar häufig gleichbedeutend mit Zahlungsfrist genutzt, im rechtlichen Sinn haben die beiden Begriffe jedoch zwei unterschiedliche Bedeutungen. Während eine Zahlungsfrist einen Zeitraum (zwei, vier oder mehr Wochen) beschreibt, legt ein Zahlungsziel ein ganz konkretes Datum fest. Das Zahlungsziel ist in § 188 BGB definiert.
Eine Formulierung für ein Zahlungsziel auf einer Rechnung wäre zum Beispiel: „Bitte zahlen Sie den Rechnungsbetrag bis zum 30.11.2021“ oder „Zahlbar sofort und ohne Abzug“.
Ab wann beginnt die Zahlungsfrist?
Gerade im Onlinehandel ist der Kauf auf Rechnung sehr beliebt. Manchmal kommen Rechnung und Ware gleichzeitig an, das gilt jedoch nicht immer.
Grundsätzlich gilt das Prinzip „Zug um Zug“. Das heißt: Ware und Bezahlung sollen prinzipiell gleichzeitig, also Zug um Zug erfolgen. Daraus folgt: Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Erhalt der Rechnung beim Kunden. Wird die Rechnung per Post versandt, geht man im Zweifel von einer Zustelldauer von drei Werktagen aus. Beim Versand per E-Mail gibt es diesen Zeitversatz nicht.
Mahnung bei Verzug?
Sind Zahlungsziel oder Zahlungsfrist überschritten, kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Wann Verzugszinsen oder Mahnkosten fällig werden, richtet sich allerdings nach der Art der Zahlungsfrist.
Verzug ohne Zahlungsfrist: Wurde keine Frist vereinbart, ist die Rechnung sofort fällig. Zahlt der Käufer nicht zwei bis drei Tage nach Erhalt der Rechnung, muss der Verkäufer mahnen, um sein Geld zu erhalten. Zahlt er auch nach Erhalt der Mahnung (Zahlungserinnerung) nicht, befindet er sich im Schuldnerverzug, und erst ab dann darf der Lieferant ihm Verzugszinsen oder weitere Mahnkosten in Rechnung stellen. Geregelt ist das in § 286 BGB.
Verzug bei gesetzlicher Zahlungsfrist: Zahlt der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung, darf bei geschäftlichen Kunden die erste Zahlungserinnerung entfallen. Der Verkäufer darf also sofort kostenpflichtig mahnen. Der Schuldner befindet sich ab dem 31. Tag gemäß § 286 Abs. 3 BGB automatisch in Verzug.
Bei Privatpersonen geht der Gesetzgeber nicht davon aus, dass sie die gesetzliche Zahlungsfrist kennen, für sie sieht das Gesetz eine Zahlungsaufforderung vor.
Verzug bei einer vereinbarten Zahlungsfrist: Wurde die Zahlungsfrist einseitig oder im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart, ist eine erste Mahnung notwendig, um den Zahlungsverzug mit all seinen Folgen eintreten zu lassen.
Verzug bei einem Zahlungsziel: Wurde ein Datum nach dem Kalender für die Zahlung bestimmt, muss der Verkäufer nicht mahnen, um den Zahlungsverzug in Gang zu setzen. Laut § 286 Ab. 2 BGB ist diese entbehrlich, und der Verzug tritt am Tag nach dem festgelegten Zahlungstermin ein. Der Käufer muss dann mit Kosten für eine Mahnung oder Verzugszinsen ohne vorherige Zahlungserinnerung rechnen.