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Diese Ämter und Behörden haben Zugriff auf Kontodaten

 

Das Bankgeheimnis sorgt in Deutschland dafür, dass Kreditinstitute die Kontoinformationen ihrer Kunden nicht einfach unbefugt an Dritte weitergeben dürfen. Einen vollkommenen Schutz liefert das vertragliche Stillschweigen jedoch nicht. Gesetzliche Vorschriften durchbrechen die Geheimhaltungspflicht und erlauben es bestimmten Ämtern und Behörden trotzdem Kontodaten einzusehen.

Wer dachte, man könne bei Steuererklärungen, BAföG, Wohngeld oder Hartz IV einfach etwas bezüglich der eigenen Einkommensverhältnisse tricksen, weil es sowieso niemandem auffalle, der irrt sich. Das am 1. April 2005 in Kraft getretene "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" gestattet in bestimmten Verfahren zur Beweiserhebung die Durchführung eines Kontoabrufs von den hierzu berechtigten Stellen. Dies erklärt das Bundeszentralamt für Steuern auf seiner Webseite. Der Zweck des Gesetzes sei es, eine gleichmäßige und gerechte Besteuerung aller Bürger zu gewährleisten. Darüber hinaus sollen außerdem auch Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Sozialleistungsmissbrauch eingedämmt sowie die Vollstreckung von öffentlichen-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen unterstützt werden.

Der Kontenabruf beim Bundeszentralamt für Steuern

Auch wenn ein Kontenabruf im Zuge verschiedener Verfahren zulässig ist, dürfen die berechtigten Behörden und Ämter nicht ohne Grund Einsichten verlangen und Bankinformationen einsehen. Laut dem Bundeszentralamt für Steuern muss für jede Ermittlung ein konkreter Anlass vorliegen. Dies können unter anderem fehlende oder falsche Angaben sein. Erhärtet sich beispielsweise durch unterschiedliche Tatsachen die Annahme, dass der oder die Auskunftspflichtige die notwendigen Informationen nicht oder nur unvollständig übermitteln wird, kann die berechtigte Stelle einen Kontenabruf veranlassen.

Das Verfahren findet ausschließlich über das Bundeszentralamt für Steuern statt. Dieses gleicht die von den Ämtern und Behörden angefragten Daten mit den Daten der Kreditinstitute ab. Der Abgleich erfolgt über eine separate Datenbank, in der die Kreditinstitute verpflichtend Informationen über die bei ihnen geführten Konten, Depots und Schließfächer bereitstellen müssen. Hierdurch wissen die Banken nicht über einen Kontenabruf Bescheid und das Bundeszentralamt für Steuern kann auch keine Änderungen an den Daten vornehmen. Ergibt sich durch den Kontenabruf der Sachverhalt, dass eine Person tatsächlich Angaben unterlassen oder verfälscht hat, wird vom Betroffenen eine Aufklärung verlangt. Geschieht dies nicht, können die Ämter und Behörden weitere Schritte einleiten und noch tiefere Einblicke beantragen.

Die zum Kontenabruf berechtigten Stellen

Das Bundeszentralamt für Steuern gibt auf seiner Webseite eine nicht abschließende Liste von Institutionen an, die aufgrund von gesetzlichen Regelungen dazu berechtigt sind, einen Kontenabruf zu veranlassen. Hierzu zählen Finanzbehörden, Gemeinden, Gerichtsvollzieher und Unterhaltsvorschussstellen. Zusätzlich sind außerdem noch bestimmte Behörden, die für die Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe, der Ausbildungsförderung, der Aufstiegsfortbildungsförderung und des Wohngeldes zuständig sind, dazu berechtigt, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten.

Zuerst werden nur Stammdaten abgefragt

Bei einem Kontenabruf durch das Bundeszentralamt für Steuern werden ausschließlich Kundenstammdaten von Banken abgerufen. Hierbei handelt es sich um Informationen bezüglich der Konten, Depots und Schließfächer, die die betroffene Person bei den entsprechenden Kreditinstituten besitzt oder als Berechtigter verfügt. Laut n-tv erhalten die Ämter und Behörden dadurch Angaben über Kontonummern, Kontoeröffnungen, kürzlich aufgelöste Konten, innerhalb der letzten drei Jahre, sowie Namen und Geburtsdaten. Kontostände und -bewegungen werden aber nicht aufgedeckt. Erst wenn sich durch den Kontenabruf ein weiterer Aufklärungsbedarf ergibt, der nicht durch den oder die Auskunftspflichtige befriedigt wird, können sich die Ämter und Behörden direkt an die jeweiligen Kreditinstitute wenden und tiefergehende Einblicke in die Konten der Personen einholen.

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Datenschutz: Handel mit Adressen könnte vor dem Aus stehen

Bald könnte Schluss sein mit unerwünschter, personalisierter Werbung im Briefkasten. Wichtige deutsche Datenschützer halten den Verkauf von Kundendaten für unzulässig.

Handel mit Adressen könnte vor dem Aus stehen

Sie verstopfen regelmäßig die Briefkästen und lassen die Menschen genervt zurück: Wahlwerbung, Unternehmenspost oder die neuesten Rabattcodes. Adressiert ist die ungewollte Post an einen selbst und schnell kommt die Frage auf: Woher haben die eigentlich meine Adresse? Das ist im speziellen Fall nicht immer leicht zu beantworten. Im Generellen aber ist die Antwort simpel: Die Firmen haben sie vermutlich von sogenannten Adresshändlern.

Das sind Unternehmen, die viele verschiedene Daten von Menschen zusammentragen, sie bündeln und beispielsweise an Werbekunden verkaufen. Dazu gehören Adressdaten ebenso wie Informationen über einen Umzug oder Präferenzen der Menschen, alles was eine Firma eben zur Neukundengewinnung so braucht. Mehr als tausend Adresshändler gibt es allein in Deutschland, schätzt der Deutsche Dialogmarketing-Verband. Zu den größten zählen die Deutsche Post oder die AZ Direkt, welche zu Bertelsmann gehört. Für sie ist der Adresshandel ein lukratives Geschäft, für Verbraucher- und Datenschützer hingegen ein Ärgernis. Die Empfänger, so bemängeln es die Kritiker, wüssten oft gar nicht, wer alles ihre Anschrift oder nicht ganz so geheime Vorlieben kennt und wozu diese Informationen eigentlich gebraucht werden. Und so fragen sie sich wiederum: Warum bekomme ich das hier eigentlich zugeschickt?

Für Werbetreibende wäre ein Verbot von Nachteil

Die Datenschutzgrundverordnung sollte diesen Missstand schon 2018 ausräumen, doch ist seither wenig passiert. Das könnte sich nun ändern, wie Recherchen von NDR und Süddeutscher Zeitung zeigen. Denen zufolge geht die Mehrheit der Mitglieder in Deutschlands wichtigstem Datenschutzgremium, die sogenannte Datenschutzkonferenz, davon aus, dass ein "berechtigtes Interesse" nicht mehr als Grundlage dienen kann, Adressdaten zu sammeln und zu verkaufen. Stattdessen brauche es eine "informierte Einwilligung". Im Klartext: Die Verbraucher müssen vor dem Datensammeln wissen, was mit ihren Daten passiert, wer welche bekommt und was der oder die wiederum damit machen kann. Das ist in der Praxis allerdings kaum möglich und stellt das Geschäftsmodell der Adresshändler grundsätzlich in Frage. Steht hier eine Branche vor dem Aus?

Der Deutsche Dialogmarketing-Verband (DDV) ist beunruhigt, sein Präsident Patrick Tapp warnt vor einem Verbot. Das hätte "schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen, denn selektierte Briefwerbung ist ein wichtiger Motor für die europäische Volkswirtschaft", sagt Tapp und gibt ein Beispiel. So könne ein regionaler Anbieter von Wärmepumpen mithilfe des Adresshandels Menschen ansprechen, die in Häusern wohnen, für die seine Produkte geeignet seien.

Genau das aber kritisieren die Datenschützer nun. Stefan Brink etwa sagt, zugeschnittene Werbung funktioniere, weil die Industrie die Menschen kenne. "Dagegen muss sich die Verbraucherin, muss sich der Verbraucher wehren können. Niemand muss sich zu Werbezwecken vorab durchleuchten lassen", sagt der Landesdatenschützer von Baden-Württemberg. Er hatte bereits 2018 die Änderung hin zur informierten Einwilligung gefordert. Brink begründet das mit dem Satz: "Der Verbraucher muss das Recht haben, werbefrei zu leben." Vor vier Jahren war er mit dieser Auffassung noch ziemlich allein, das ist jetzt anders.

Nur Nordrhein-Westfalen vertritt eine andere Meinung

"Eine Vermietung oder ein Verkauf von Kundenadressen zu Werbezwecken ohne Einwilligung der betroffenen Personen ist im Regelfall unzulässig", heißt es etwa bei der Landesdatenschutzbehörde in Berlin. In die gleiche Kerbe schlagen mehr als zehn Bundesländer auf Anfrage. Sie alle betonen nahezu wortgleich, dass es für sie schwer vorstellbar sei, dass der Adresshandel sich auf ein berechtigtes Interesse stützen kann.

Unterstützung bekommen die Datenschützer vom Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). Florian Glatzner, Referent im Team Digitales und Medien sagt: "Verbraucher gehen nicht davon aus, dass ein Unternehmen ungefragt ihre Daten an andere, völlig fremde Unternehmen verkauft und sie von diesen anderen Unternehmen dann plötzlich unerwünschte Werbung bekommen." Er fände es deshalb gut, wenn die Datenschutzbeauftragen hier nun endlich Klarheit schaffen würden.

Endgültig entschieden ist in der Datenschutzkonferenz nichts, weil Nordrhein-Westfalen eine gegensätzliche Meinung vertritt und nach wie vor von einem berechtigten Interesse der Adresshändler an den Daten ausgeht. In dem Bundesland sind unter anderem Bertelsmann und die Deutsche Post beheimatet, zwei Größen im Adresshandel. Ein Verbot wäre für sie von Nachteil, was laut einem anderen Datenschützer die Zurückhaltung des Kollegen aus NRW erklären würde. Beide Unternehmen betonten auf Anfrage, dass sie davon ausgehen, dass ein berechtigtes Interesse ausreichend für den Adresshandel sei.

Bis sich die Datenschützer endgültig entschieden haben, dürfte es noch Monate dauern. Dass sich an der Praxis etwas ändern wird, gilt aber als ausgemacht. Denn, dass Nordrhein-Westfalen sich gegen die große Mehrheit der Bundesländer durchsetzt, ist ebenso unwahrscheinlich wie, dass diese nachgeben.