Forum

Forum-Breadcrumbs - Du bist hier:ForumPolitik: EU - newsSteuern

Steuern

Zitat

Steuerzahlerbund enttäuscht von den Haushaltsplänen

Der Steuerzahlerbund hat zum Endspurt der Etatberatungen für 2022 eine weitere Aufblähung des grün-schwarzen Landeshaushalts kritisiert. «Kaum ist mehr Geld im System, werden zusätzliche Ausgaben in Höhe von 1,7 Milliarden Euro beschlossen und über 200 weitere Stellen geschaffen», kommentierte Landeschef Zenon Bilaniuk am Mittwoch die Verwendung der Mehreinnahmen nach der jüngsten Steuerschätzung. «Besser wäre es gewesen, die Mehreinnahmen zur Entlastung der Bürger und zur Schuldentilgung zu nutzen.» Bilaniuk wiederholte die Forderung, die Grunderwerbsteuer zu senken.

Bilaniuk forderte von Grün-Schwarz eine stärkere Haushaltsdisziplin. «Von dem im Koalitionsvertrag erwähnten Grundsatz «One-in-One-out» kann man nichts mehr erkennen. Statt bei neuen Ausgabewünschen obsolete Ausgaben zu streichen, werden politische Wünsche aller Art erfüllt. Die Folge sind Ausgabensteigerungen und immer mehr Personal», sagte er. «Die Zeche zahlen die zukünftigen Generationen, denn die neuen Stellen werden den Haushalt dauerhaft belasten.»

Die Parteien im Landtag streiten diese Woche in Stuttgart drei Tage lang ums Geld. Dabei werden die Einzelpläne der Ressorts im Detail besprochen. Am 22. Dezember - in der letzten Plenarsitzung dieses Jahres - will der Landtag den Haushalt dann verabschieden. Der baden-württembergische Landeshaushalt für das Jahr 2022 umfasst insgesamt 57,4 Milliarden Euro.

Zitat

Rechnungshof rügt Pläne zu gestreckter Schulden-Rückzahlung

Der neue Präsident des Landesrechnungshofs, Jens Michel, hält an der Linie seines Vorgängers zum Umgang mit Sachsens Corona-Schulden fest. «Der Sächsische Rechnungshof hat schon im September dieses Jahres die Gedankenspiele zur Verlängerung der Tilgungsfristen in der sächsischen Verfassung gerügt. An dieser Position hat sich auch durch den Beginn meiner Präsidentschaft nichts geändert», sagte Michel am Mittwoch bei der Vorstellung des zweiten Teils des Jahresberichts. Er hatte das Amt im September von seinem Vorgänger Karl-Heinz Binus übernommen.

Michel betonte, es gehe nicht um eine «Tilgungsfalle», sondern um eine «Schuldenfalle». «Auch von mir geht daher der Appell an die verantwortlichen Politiker, sich der Aufgabe zu stellen und die aufgenommenen Schulden zügig zu tilgen, statt sie mittels einer Verfassungsänderung in die Zukunft zu verlagern.» Eine Verlagerung nehme künftigen Politikern den Handlungsspielraum.

Laut der jüngsten Steuer- und Haushaltsschätzung würden 4,4 Milliarden Euro Mehreinnahmen erwartet. Die verausgabten Corona-Kredite umfassten dagegen zwei Milliarden Euro, betonte Michel. «Selbst wenn die geschätzten Einnahmen nur zur Hälfte kommen, könnten die Corona-Kredite getilgt werden. Es ist eine Frage des Wollens.»

In der vergangenen Woche hatte Finanzminister Hartmut Vorjohann (CDU) angekündigt, dass der Freistaat die Tilgung seiner Schulden aus der Corona-Krise zeitlich strecken wolle. Der Minister nannte einen Zeitraum von zwölf Jahren. Dieser ist laut Vize-Ministerpräsident Wolfram Günther (Grüne) jedoch umstritten.

Er sei überrascht gewesen, wie gut die sächsischen Kommunen finanzpolitisch durch die Pandemie gekommen seien, sagte Michel. Laut dem Bericht des Rechnungshofs blieben die kommunalen Haushalte auch im Pandemie-Jahr 2020 trotz der finanziellen Einschnitte stabil. Zwar seien die Einnahmen aus der Grundsteuer und die Anteile an der Umsatzsteuer nahezu unbeeinflusst geblieben, die Einkommens- und Gewerbesteuereinnahmen jedoch eingebrochen, sagte Rechnungshofdirektor Peter Teichmann.

Ausgeglichen wurden die Haushaltslöcher demnach durch Hilfen des Freistaats und eine Einmalzahlung des Bundes. «In zahlreichen Kommunen kam es 2020 sogar zu einer Überkompensation. Insgesamt überstiegen die kommunalen Einnahmen die gestiegenen Ausgaben», berichtete Teichmann. Einzelne Kommunen seien in einer Schieflage, die auf strukturellen Defiziten beruhe.

Der Rechnungshof rügte zudem, dass beim Kauf und Verkauf von Grundstücken durch den Freistaat objektive Wertermittlungen fehlten. In der Folge würden Grundstücke verkauft, ohne dass klar sei, ob der erzielte Preis dem Marktwert entspreche. Als Beispiel nannte Vizepräsident Stefan Rix ein Grundstück in Dresden, das Sachsen seit 2015 angemietet hatte.

Der Grundstückswert sei auf 10,9 Millionen Euro geschätzt worden - dabei seien aber Altlasten nicht berücksichtigt worden, für deren Beseitigung 10 Millionen Euro fällig würden. 2017 habe der Freistaat das Grundstück für gut 14,6 Millionen Euro gekauft - also sogar über dem ermittelten Wert.

Der Rechnungshof mahnte daher, dass es dringend Fortbildungen für die Erstellung von Wertgutachten geben müsse. Als unabhängige Kontrollinstitution bewertet die Behörde regelmäßig die Finanzpolitik des Landes und der Kommunen. Die Prüfer sind nur dem Gesetz unterworfen und nicht von Regierenden abhängig.

Zitat

Christian Lindner verspricht schnelle Vereinfachung der Steuererklärung

Vorausgefüllte Steuererklärungen, dauerhafte Homeoffice-Pauschale, Umbau des Ehegattensplittings zugunsten von Frauen: Der neue Finanzminister verspricht, die geplanten Reformen schnell anzugehen.

Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) hat angekündigt, die im Ampel-Koalitionsvertrag vereinbarten Erleichterungen bei der Steuererklärung möglichst rasch umzusetzen. »Die Steuererklärung muss einfacher werden«, sagte Lindner den Zeitungen der Funke-Mediengruppe. »Wir leiten jetzt die erforderlichen Schritte ein, um diese Erleichterung schnellstmöglich in die Praxis zu bekommen.« Daten, die den Behörden bereits vorliegen, sollen dem Minister zufolge künftig vorausgefüllt angeboten werden, sodass Bürgerinnen und Bürger nicht nach jeder einzelnen Information in ihren Unterlagen suchen müssen.

Lindner äußerte sich auch zu weiteren Vorhaben bei der Besteuerung. Offen zeigte er sich etwa für eine dauerhafte steuerliche Absetzbarkeit für das Homeoffice: »Ich halte es für denkbar, dass wir aus der Ausnahmeregel eine dauerhafte Regel machen«, sagte Lindner. »Zahlreiche Beschäftigte wünschen sich mehr Selbstbestimmung. Ich begrüße und fördere das.« Viele arbeiteten andererseits lieber im Büro.

Die derzeitige Homeoffice-Regelung gilt befristet für die Zeit der Pandemie: Wer kein separates Arbeitszimmer hat, der kann pro Homeoffice-Tag für 2021 pauschal fünf Euro von der Steuer absetzen. Maximal dürfen so 600 Euro im Jahr geltend gemacht werden. Wer ein separates Arbeitszimmer hat und dieses zu mindestens 90 Prozent für die Arbeit nutzt, kann die tatsächlichen Kosten absetzen.

Lindner will zudem das Steuerrecht stärker an die Bedürfnisse von Frauen anpassen. Ein Ziel dabei sei »die Ausgestaltung der Steuerklassen zugunsten von Frauen«. Er habe das Thema »Teilzeitfalle« auf dem Radar. »Ich werde zu Beginn des neuen Jahres auf die Länder zugehen und für eine rasche Lösung werben«, sagte der FDP-Politiker.

Die Koalition aus SPD, Grünen und FDP hat vereinbart, zu verhindern, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht oder zur Teilzeitfalle insbesondere für Frauen werden. Viele Frauen arbeiten nach der Geburt zunächst Teilzeit, um sich um die Kindesbetreuung zu kümmern. Eine Rückkehr auf Vollzeit ist häufig schwierig, weil die Arbeitgeber unwillig sind oder es sich finanziell nicht lohnt.

Durch das sogenannte Ehegattensplitting werden Paare, in denen ein Partner deutlich mehr verdient als der andere, häufig steuerlich bevorteilt. Das senkt den Anreiz zur Vollzeitarbeit für den weniger verdienenden Partner – meist ist das die Frau – zusätzlich.

Zitat

Ihr Geld 2022 - Ausblick Steuern: Worauf Sie im neuen Jahr achten müssen

Was ändert sich im neuen Jahr für Steuerzahler? Darüber kann nicht allein der neue Finanzminister Christian Lindner entscheiden. Die Steuergesetzgebung für 2022 ist von seinem Vorgänger Olaf Scholz maßgeblich vorgeprägt. Welche Änderungen kurzfristig anstehen und langfristig kommen.
Grundfreibetrag. Das steuerfreie Existenzminimum steigt von 9744 Euro auf 9984 Euro. Zusammen veranlagte Partner profitieren auch 2022 vom doppelten Grundfreibetrag (19 968 Euro).

Steuertarife. Die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze steigen 2022 um 1,17 Prozent. Damit wird die Inflationsrate des Jahres 2021 in den Steuertarif eingepreist. Mit dieser Verschiebung des Einkommensteuertarifs "nach rechts" soll die "kalte Progression" ausgeglichen werden. Diese würde andernfalls bewirken, dass Lohn- und Gehaltssteigerungen in Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere Steuerbelastung aufgezehrt würden.

Corona-Prämien. Wegen der pandemischen Lage kann jeder Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen steuerfreien Corona-Bonus bis zu 1500 Euro zukommen lassen. Solche Auszahlungen bleiben nun noch bis 31. März 2022 abgabenfrei.
Steuerstundungen. Nach aktueller Gesetzeslage werden einige Steuererleichterungen, die der Gesetzgeber pandemiebedingt beschlossen hat, nicht in das kommende Jahr übernommen. Darunter fallen Erleichterungen bei Stundungen und Ratenzahlungsvereinbarungen, die Steuerpflichtige mit ihrem Finanzamt vereinbaren konnten. Diese können ab 2022 voraussichtlich nicht mehr in vergleichbarem Umfang in Anspruch genommen werden.

Steuerbetrug. Durch das "Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz" wurde bereits im Juni 2021 der Steuerabzug bei der Kapitalertragsteuer ab dem kommenden Jahr neu geregelt, um Steuerbetrug zu verhindern. Dies betrifft auch Quellensteuerreduktionen für ausländische Dividenden, die im Freistellungsverfahren oder via Erstattung geltend gemacht werden können.

Steuererklärung. Wer sich von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein bei der Erklärung für 2020 helfen lässt, muss diese erst bis 31. Mai 2022 abgeben. Die Abgabefrist wurde für die Fälle um drei Monate verlängert.

Sachbezüge. Durch das Jahressteuergesetz 2020 steigt die Sachbezugsfreigrenze von 44 auf 50 Euro pro Monat. Darunter fallen etwa zweckgebundene Geldleistungen für Mitarbeiter wie Tankgutscheine.

Registrierkassen. Selbstständige, die Bareinnahmen versteuern müssen, waren verpflichtet, schon bis September 2020 ihre Registrierkassen technisch aufzurüsten, um sie manipulationssicher gegen Umsatzsteuerbetrug zu machen. Alternativ wurde ihnen auferlegt, sich eine neue Registrierkasse anzuschaffen. Lediglich für nicht aufrüstbare Altkassen - der Kauf muss zwischen 26. November und dem 31. Dezember 2019 erfolgt sein - hat der Gesetzgeber eine letzte Übergangsregelung beschlossen. Diese läuft bis 31. Dezember 2022.

Investitionsabzug. Planen Selbstständige die Anschaffung einer Maschine oder eines Firmenwagens, dürfen sie die Ausgaben bereits gewinnmindernd abziehen, bevor sie den Gegenstand gekauft oder hergestellt haben. Gesetzliche Grundlage dafür ist der "Investitionsabzugsbetrag". Dieser ist grundsätzlich bis zum Ende des dritten ?auf das Wirtschaftsjahr folgende Jahr für begünstigte Investitionen nutzbar. Für Anschaffungen im Jahr 2020 wurde die Frist infolge der Corona-Pandemie bereits auf vier Jahre verlängert. Nun wird die Investitionsfrist auf fünf Jahre ausgedehnt, auch die Reinvestitionsfrist wurde um zwei Jahre verlängert. Damit können Unternehmer Gewinne aus dem Verkauf bestimmter Wirtschaftsgüter in ihre Rechnungslegungen ab sofort steuerfrei als Rücklagen einstellen.

Umsatzsteuer. Die Steuersätze bei Restaurant- und Verpflegungsleistungen für Speisen werden befristet bis 31. Dezember 2022 auf sieben Prozent gesenkt. Davon ausgenommen sind Getränke.

Wagniskapital. Die Steuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentvermögen wurde durch das Fondsstandortgesetz im Juli 2021 auf die Verwaltung von Venture-Capital-Fonds ausgedehnt.

Tabaksteuer. Die Steuer für Tabakprodukte steigt. Betroffen sind neben herkömmlichen Zigaretten, Zigarren und Zigarillos auch E-Zigaretten und Tabak- erhitzer. Zudem wird ab 2022 der Wasserpfeifentabak für Shishas besteuert. Auch Substitute für Tabakwaren - zum Beispiel Liquids - werden künftig tabaksteuerpflichtig sein.

PROGRAMM DER NEUEN BUNDESREGIERUNG

Welche Steueränderungen die Ampel längerfristig plant

SPD, Grüne und FDP haben im Koalitionsvertrag viele neue Regeln vereinbart. Die wichtigsten Punkte: Abschreibungen: Superabschreibungen für Investitionen in Klimaschutz und Digitalisierung sollen es Betrieben in den Jahren 2022 und 2023 ermöglichen, ­einen Teil der entstehenden Kosten vom steuerpflichtigen Gewinn abzuziehen. Konkrete Details dazu stehen noch aus. Auszubildende: Eltern, die ihr Kind während einer Berufsausbildung finanziell unterstützen, können derzeit pauschal 924 Euro geltend machen, die ­ihnen auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Dieser Ausbildungs­freibetrag soll auf 1200 Euro steigen. Dienstwagen: Die steuerliche Besserstellung von Plug-in-Hybridfahrzeugen soll für neu zugelassene Automobile modifiziert werden. Hybridfahrzeuge sollen künftig nur noch privilegiert ­werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent elektrisch betrieben wird. Familien: Die Familienbesteuerung soll so weiterentwickelt werden, dass "die partnerschaftliche Verantwortung und wirtschaftliche Unabhängigkeit bei allen Familienformen gestärkt wird". Die Steuerklassen-Kombination III und V (Verdienstgefälle bei Verheirateten) soll in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV (ähnlich hohes Einkommen bei amtlichen Partnern) überführt werden. Geldanlagen: Der Sparerpauschbetrag für Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) soll ab 2023 von 801 auf 1000 Euro steigen, bei Zusammenveranlagten von 1602 auf 2000 Euro. Homeoffice-Pauschale: Die Ende 2021 auslaufende Regelung, dass für Heimarbeiter bis zu 600 Euro jährlich (fünf Euro pro Tag) pauschal absetzbar sind, soll für 2022 verlängert werden. Ruheständler: Rentenversicherungsbeiträge sollen ab 2023 voll als Sonderausgaben von der Steuer abzugsfähig sein. Zudem soll der steuerpflichtige Rentenanteil dann für Neurentner nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Renten würden somit erst ab 2060 voll besteuert. Verluste: Die wegen Corona erweiterte Verlustverrechnung für Firmen soll bis Ende 2023 verlängert werden. Zudem soll es Unternehmen ermöglicht werden, ihre Verlustvorträge auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veran­lagungszeiträume auszuweiten.

Zitat

Austritt aus der Kirche: Das ist bei der Kirchensteuer zu beachten

Wer aus der Kirche austritt, muss in der Regel keine Kirchensteuer mehr zahlen. Doch Vorsicht: Bei Paaren wird eventuell das besondere Kirchgeld fällig, wenn der "Topverdienende" aus der Kirche aussteigt und der "Geringverdienende" in der Kirche verbleibt.

Immer mehr Menschen treten aus der Kirche aus. Im Jahr 2019 musste die katholische Kirche laut der Internetseite "katholisch.de" so viele Abgänge wie noch nie hinnehmen. Auch bei der evangelischen Kirche sieht es nicht besser aus. Beide Konfessionen verließen nach Angaben von Statista im Jahr 2019 zusammen über eine halbe Millionen Deutsche. Viele möchten mit dem Austritt auch der Kirchensteuer den Rücken kehren und Ausgaben sparen - Paare könnten hierbei jedoch über das besondere Kirchgeld stolpern.

Das besondere Kirchgeld

Das besondere Kirchgeld kommt bei "glaubensverschiedenen" Ehepaaren und Lebenspartnern zum Tragen, bei denen beide Partner gemeinsam eine Steuererklärung abgeben. "Glaubensverschieden" bedeutet in diesem Kontext, dass einer der beiden Personen aus der Kirche ausgetreten ist, während die andere weiterhin in ihr verbleibt. Der Beitrag des Kirchenmitglieds bemisst sich unter solchen Gegebenheiten an der Lohn- und Einkommensteuer des gemeinsam steuerlich veranlagten Einkommens. Hierdurch wird der bereits aus der Kirche ausgetretene Partner indirekt mitbesteuert und trotzdem zur Finanzierung der Kirche gezwungen. Dieses besondere Kirchgeld wird jedoch nur fällig, wenn es die Kircheneinkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Partners übersteigt.

Für die Ermittlung beider Werte führt das Finanzamt eine Vergleichsberechnung durch. Der höhere Betrag wird im Anschluss von der Behörde erhoben. Dadurch sind von dem besonderen Kirchgeld nur Paare betroffen, die sich steuerlich gemeinsam veranlagen lassen und bei denen das Kirchenmitglied ein sehr geringes oder gar kein Einkommen bezieht. Ist also der "Topverdiener" aus der Kirche ausgetreten, während der "Geringverdiener" weiterhin in ihr als Mitglied verbleibt, führt der Austritt eines Partners nicht zu einer Reduzierung der gesamten Kirchensteuerlast des Paares. Vielmehr kann durch den einseitigen Austritt sogar eine Mehrbelastung resultieren, da das besondere Kirchgeld gestaffelt nach verschiedenen Einkommensstufen erhoben wird.

Obwohl alle Bundesländer in ihren Kirchensteuergesetzen über Regelungen bezüglich des besonderen Kirchgeldes verfügen, machen laut der Internetseite "kirchenaustritt.de" nicht alle Kirchen und Religionsgemeinschaften auch davon Gebrauch. Katholische Bistümer verzichten dabei öfter auf eine Erhebung als evangelische Landkreise, die nahezu ausnahmslos das besondere Kirchgeld beanspruchen. Bevor ein Partner also aus der Kirche austritt, sollten sich entsprechende Paare über die exakten Gegebenheiten in ihrer Region informieren, um eine böse Überraschung zu verhindern.

Das ist beim Kirchenaustritt zu beachten

Neben dem besonderen Kirchgeld gibt es noch weitere Dinge, die man für einen problemlosen Austritt aus der Kirche beachten sollte. Der Austritt an sich ist zwar mit der Zahlung einer Gebühr und dem Ausfüllen eines Formulars bei der zuständigen Stelle schnell getan, jedoch sollte man auch sichergehen, dass die Änderung steuerlich wirksam wird. Hierfür empfiehlt es sich, den nächsten Steuerbescheid genau zu überprüfen. Nach dem Austritt endet die Kirchensteuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem er stattgefunden hat. Im Steuerbescheid darf deshalb nur bis zu diesem Zeitpunkt innerhalb des Jahres die Kirchensteuer berechnet werden. Ist das nicht der Fall, fehlt womöglich ein entsprechender Vermerk auf der eigenen Lohnsteuerkarte, welcher eine weitere Erhebung verhindert. Ehemalige Kirchenmitglieder können diesen mit der Bescheinigung des Austritts einfach bewirken. Danach dürfte das Zahlen der Kirchensteuer der Vergangenheit angehören.Redaktion finanzen.net

Zitat

Mehrwertsteuer auf Null bei Benzin und Essen?

Eine kurzfristige Aussetzung der Mehrwertsteuer bei Benzin, Diesel, Heizöl, Gas, Strom oder Grundnahrungsmitteln, um den extremen Preisanstieg abzufedern, wäre nach Einschätzung von Experten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages europarechtlich nicht möglich.

In einer aktuellen Analyse der Rechtslage, die der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, verweisen die Experten auf die sogenannte EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie.

Darin haben die EU-Staaten für den Binnenmarkt und einheitliche Wettbewerbsbedingungen gemeinsame Vorgaben für die Mehrwertsteuer festgelegt: Der reguläre Steuersatz muss mindestens bei 15 Prozent liegen, der ermäßigte bei mindestens 5. Gänzliche Steuerbefreiungen sind demnach nur in bestimmten Bereichen möglich, die dem Gemeinwohl dienen, etwa Krankenhaus- und Arztbehandlungen oder Bildung. Lebensmittel sowie Treib- und Heizstoffe gehörten nicht dazu, schreibt der Wissenschaftliche Dienst.

«Damit scheidet eine vollständige Mehrwertsteuerbefreiung für diese Leistungen aus», heißt es in der Expertise, die der AfD-Abgeordnete René Springer angefragt hatte. Der nationale Gesetzgeber sei wegen der vollharmonisierten Mehrwertsteuer an die EU-Vorgaben gebunden und könne keine eigenen Befreiungstatbestände schaffen. Die Experten sehen auch keine «unionsrechtliche Grundlage» für die Einführung eines ermäßigten Steuersatzes bei Treibstoff- und Heizkosten.

In der Diskussion über die deutlich gestiegenen Energie- und Lebenshaltungskosten wurde zuletzt immer wieder über die Mehrwertsteuer bei Energie, Sprit und Lebensmitteln diskutiert. Die AfD-Fraktion selbst hatte in einem Antrag eine vorübergehende Aussetzung der Steuer gefordert. Springer sagte der dpa: «Wir brauchen jetzt deutliche Steuersenkungen bei Lebensmitteln und Sprit, um existenzielle Notlagen für Millionen Bürger abzuwenden. Wenn das im Rahmen des EU-Rechts nicht mehr möglich ist, dann haben wir hier ein riesiges Problem. Es kann nicht sein, dass die EU vernünftige Sofortmaßnahmen im Interesse der eigenen Bürger verhindert.»

Zitat

Inflation und Mehrwertsteuer: Staat kassiert 73,6 Milliarden Euro

Die Einnahmen des Staates aus der Mehrwertsteuer sind in den ersten drei Monaten des Jahres 2022 unter anderem im Zuge der hohen Inflation stark gestiegen. Nach Berechnungen der Linke-Fraktion im Bundestag nahmen Bund und Länder im ersten Quartal 73,6 Milliarden Euro ein, berichteten die Zeitungen der Funke-Mediengruppe (Montagsausgaben). Das seien 18,8 Milliarden Euro oder 34,3 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum.

Angesichts der immer weiter steigenden Belastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher forderte Linke-Fraktionschef Dietmar Bartsch weitere Entlastungen. „Es ist nicht vermittelbar, dass der Staat an den explodierenden Preisen verdient“, sagte Bartsch den Funke-Zeitungen. „Das Geld muss den Bürgern zurückgegeben werden und wir brauchen unter anderem die Aussetzung der Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel.“

Wenn die Preise durch die Decke gehen, sei steuerliche Zurückhaltung gefragt. „Die Ampel muss bei der Mehrwertsteuer endlich handeln“, forderte Bartsch. „Die Preise sind die soziale Frage der Stunde.“

Zitat

Inflation und Mehrwertsteuer: Staat kassiert 73,6 Milliarden Euro

Die Einnahmen des Staates aus der Mehrwertsteuer sind in den ersten drei Monaten des Jahres 2022 unter anderem im Zuge der hohen Inflation stark gestiegen. Nach Berechnungen der Linke-Fraktion im Bundestag nahmen Bund und Länder im ersten Quartal 73,6 Milliarden Euro ein, berichteten die Zeitungen der Funke-Mediengruppe (Montagsausgaben). Das seien 18,8 Milliarden Euro oder 34,3 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum.

Angesichts der immer weiter steigenden Belastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher forderte Linke-Fraktionschef Dietmar Bartsch weitere Entlastungen. „Es ist nicht vermittelbar, dass der Staat an den explodierenden Preisen verdient“, sagte Bartsch den Funke-Zeitungen. „Das Geld muss den Bürgern zurückgegeben werden und wir brauchen unter anderem die Aussetzung der Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel.“

Wenn die Preise durch die Decke gehen, sei steuerliche Zurückhaltung gefragt. „Die Ampel muss bei der Mehrwertsteuer endlich handeln“, forderte Bartsch. „Die Preise sind die soziale Frage der Stunde.“

Zitat

Abgabefrist für Grundsteuererklärung startet

 

Auch im Nordosten tickt ab Freitag für Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer die Uhr: Sie haben dann vier Monate Zeit, ihre Grundsteuererklärung abzugeben, wie das Schweriner Finanzministerium am Donnerstag mitteilte. Etwa 1,2 Millionen Grundstücke seien im Zuge der Grundsteuerreform neu zu bewerten. Das sei für die Finanzämter eine Mammutaufgabe, erklärte Finanzminister Heiko Geue (SPD).

Eigentümer und Eigentümerinnen sollen die Erklärung elektronisch beim zuständigen Finanzamt einreichen. In Einzelfällen ginge auch die Papierform. Die elektronische Übermittlung erfolgt über das Onlineportal «Mein Elster» (www.elster.de) und in bestimmten einfacheren Fällen über die Website des Bundesfinanzministeriums (www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/).

Anzugeben seien neben dem vom Finanzamt erhaltenen Aktenzeichen etwa Baujahr eines Gebäudes, die Anzahl an Garagen- oder Tiefgaragenstellplätzen, die Wohnfläche je Wohnung und der Bodenrichtwert oder die Ertragsmesszahl. Letztere Angaben könnten im Datenportal zur Grundsteuerreform (www.geodaten-mv.de/grundsteuerdaten/) abgerufen werden.

Zitat
Diese Tabelle zeigt Ihnen, wie hoch die Schenkungssteuer ausfällt
Schlüsselübergabe: Wer seine Immobilie zu Lebzeiten an die nächste Generation verschenkt, spart unter Umständen Ärger und Steuern.
Schlüsselübergabe: Wer seine Immobilie zu Lebzeiten an die nächste Generation verschenkt, spart unter Umständen Ärger und Steuern. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn-bilder)

Wie viele Steuern anfallen, wenn Sie Vermögen verschenken, hängt vom Betrag und dem Verwandtschaftsgrad ab. Unsere Tabelle zeigt es auf einen Blick.

Wer seinen Kindern, Enkeln oder Freunden etwas vermachen möchte, kann das bereits zu Lebzeiten tun. Je nach Höhe des Betrags und dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem fällt dabei Schenkungssteuer an.

An unseren Tabellen können Sie ablesen, welcher Steuersatz in Ihrem Fall gilt. Ermitteln Sie dafür zunächst die für Sie geltende Steuerklasse, auch Stufe genannt, indem Sie sich am Verwandtschaftsgrad orientieren:

Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner Eltern und Großeltern Alle anderen (z.B. nicht eingetragener Lebenspartner, Freunde, entfernte Verwandte)
Kinder und Stiefkinder Geschwister und Kinder von Geschwistern
Enkel und Kinder der Stiefkinder Stiefeltern
Schwiegerkinder, Schwiegereltern
geschiedener Ehegatte oder Partner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Nun können Sie den konkreten Steuersatz aus der Schenkungssteuer-Tabelle ablesen:

Wert der Schenkung nach Freibetrag Steuersatz Steuerklasse I Steuersatz Steuerklasse II Steuersatz Steuerklasse III
bis 75.000 Euro 7 Prozent 15 Prozent 30 Prozent
bis 300.000 Euro 11 Prozent 20 Prozent 30 Prozent
bis 600.000 Euro 15 Prozent 25 Prozent 30 Prozent
bis 6 Mio. Euro 19 Prozent 30 Prozent 30 Prozent
bis 13 Mio. Euro 23 Prozent 35 Prozent 50 Prozent
bis 26 Mio. Euro 27 Prozent 40 Prozent 50 Prozent
mehr als 26 Mio. Euro 30 Prozent 43 Prozent 50 Prozent

Schenkungssteuer wird erst auf jenen Betrag fällig, der den für Sie geltenden Freibetrag übersteigt. Bis dahin ist die Schenkung steuerfrei. Auch der Freibetrag richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und variiert beträchtlich – zwischen 20.000 Euro und 500.000 Euro.

Freibetrag 20.000 Euro Freibetrag 100.000 Euro Freibetrag 200.000 Euro Freibetrag 400.00 Euro Freibetrag 500.000 Euro
Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Freunde, Bekannte Eltern, Großeltern Enkelkinder Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkel (sofern die Eltern der Enkel gestorben sind) Ehegatten und Lebenspartner

Anders als bei der Erbschaftsteuer können Sie die Freibeträge bei der Schenkungssteuer alle zehn Jahres erneut nutzen. Und: Sie können darüber hinaus noch weitere Freibeträge nutzen.