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Flaschenpfand bereitet BGH-Richtern Kopfzerbrechen

 

Auf Getränkeflaschen wird meist ein Pfand fällig - aber ist das im Werbeprospekt im Preis schon mit drin oder kommt es noch extra dazu? Bisher weisen viele Händler das Pfand separat aus.

Die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe bezweifeln allerdings, dass das seine Richtigkeit hat, wie sich in einer Verhandlung am Donnerstag herausstellte.

Der Verband Sozialer Wettbewerb will die Frage grundsätzlich klären lassen und hat eine Warenhauskette mit Sitz in Kiel verklagt. Auch dort waren in einem Prospekt aus dem Herbst 2018 bei Getränken und Joghurt im Glas die reinen Preise abgedruckt, mit dem Zusatz «zzgl. ... € Pfand». Der Verband hält das für unzulässig.

Tatsächlich hatte der BGH schon in den 1990er Jahren entschieden, dass das Pfand im Preis enthalten sein muss. Das sei ein Gebot der Preisklarheit. Die Politik schrieb in die Preisangabenverordnung aber etwas anderes. Dort steht bis heute, dass «eine rückerstattbare Sicherheit» extra anzugeben ist, nicht im Gesamtbetrag.

Und die Sache wird noch komplizierter: Denn diese Vorschrift ist wohl inzwischen durch europäisches Recht überholt - die deutsche Verordnung wurde aber nicht entsprechend angepasst. Die BGH-Richterinnen und -Richter müssen diesen Konflikt nun auflösen.

«Was sollen die armen Lebensmittelhändler denn machen?», sagte der BGH-Anwalt des Kieler Unternehmens, Christian Rohnke. «Das ist eine ganz klare Vorschrift.» Die Kunden hätten sich längst daran gewöhnt, dass das Pfand extra steht. Auch das diene der Preisklarheit.

Der Vertreter des Verbandes, Peter Wassermann, hielt dagegen: «Nur weil alle oder die meisten es falsch machen, kann ich doch nicht sagen, ich muss es hinnehmen.» Viele Verbraucher brächten die Pfandflaschen außerdem nie zurück, bekämen also nichts erstattet.

Der Vorsitzende Richter Thomas Koch sagte, der Fall sei nur vermeintlich einfach, rechtlich aber kompliziert. Das Urteil soll erst in nächster Zeit verkündet werden, ein Termin stand zunächst nicht fest. Weil es um Unionsrecht geht, ist auch denkbar, dass der Senat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) einschaltet.

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Online-Händler könnten im Herbst ein böses Erwachen erleben. Die Europäische Union führt ab dem 1. Juli eine Mehrwertsteuerreform durch, um Steuerbetrug zu verhindern und die Zusammenarbeit zwischen Finanzämtern EU-weit zu stärken. Für online Verkäufer bedeutet das sogenannte One-Stop-Shop Verfahren (OSS), dass sie in anderen EU-Ländern Steuern zahlen müssen. Wir haben mit Online-Händlern, Steuerberatern und einem Unternehmen gesprochen, dass aus der Umsatzsteuer-Problematik ein Geschäftsmodell entwickelt hat, und beantworten die wichtigsten Fragen zur neuen Regulierung.

Ich verkaufe online. Betrifft mich die neue Regelung?

Wenn ihr einen Onlineshop betreibt und eure Verkäufe ins EU-Ausland den Warenwert von insgesamt 10.000 Euro überschreiten, seid ihr in allen Ländern steuerpflichtig, in die ihr eure Waren geliefert habt. Bisher galten höhere und länderbezogene Lieferschwellen, die nun das OSS abschafft. Die Regulierung gilt auch für Händler, deren Sitz außerhalb der EU ist, ihre Produkte aber aus einem EU-internen Warenlager an EU-Kunden liefern und auch für Dienstleister, die ihre Services an Kunden in anderen EU-Ländern anbieten.

Das OSS betrifft euch nicht, wenn ihr an Unternehmen verkauft – OSS gilt also nur für den B2C-Handel.

Roman Maria Koidl, Gründer des Umsatzsteuer-Zahlungsinstitutes eClear, einem sogenannten Clearinghouse, bereitet sich schon seit Jahren mit einem automatisierten System für den Online-Handel, vor das die unterschiedlichen Steuersätze in den 27 EU-Ländern navigiert und sogar die Steuerzahlung übernimmt. Sein Geschäftsmodell richtet sich an Online-Händler, die Ware über Grenzen hinweg vertreiben. Für diese bietet eClear eine automatisierte Lösung, die die unterschiedlichen Steuersätze EU-weit definiert und bei Bedarf die Steuererklärung der Händler übernimmt.

Koidl geht davon aus, dass das OSS einen deutlichen bürokratischen und administrativen Mehraufwand für die betroffenen Händler und ihre Steuerberater bedeuten wird. „Aufgrund dieses geringen Schwellenwertes müssen künftig viel mehr Händler als bisher in anderen EU-Staaten Umsatzsteuer abführen“, sagt CEO Koidl.

Hilfe, das betrifft mich! Was muss ich tun?

Theoretisch soll das OSS eure Arbeit erleichtern. Wenn ihr also die Kriterien erfüllt, müsst ihr euch schnellstmöglich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eures Unternehmens anmelden. Das ist wichtig, weil ihr bereits im ersten Quartal nach der Einführung des OSS, also zum 31. Oktober 2021, steuerpflichtig in den EU-Ländern seid, in die ihr Waren geliefert habt. Nach der Anmeldung müsst ihr in jedem Quartal eure Steuererklärung ebenfalls an das BZSt elektronisch übermitteln und die fälligen Steuern fristgerecht auszahlen. Das BZSt und auch Steuerberater, die uns die neue Regulierung erklärten, weisen darauf hin, dass die Zahlungen bis zum Ende des Quartals pünktlich eingehen müssen.

cClear-CEO Koidl sagt, dass es viele Händler, Online-Marktplätze und Steuerberater gibt, die immer noch nicht wissen oder wahrhaben wollen, dass sie sich um die Umstellung auf das neue System kümmern müssen. „Der neue Schwellenwert von 10.000 Euro macht praktisch jeden mit Verkäufen im EU-Ausland im Bestimmungsland umsatzsteuerpflichtig“, sagt Koidl.

Warum hat die EU das OSS überhaupt eingeführt?

Generell gilt, dass Umsatzsteuer in dem Land fällig ist, in dem der Kunde ansässig ist, beziehungsweise wohin die Ware geliefert wird. Wenn ihr als deutsche Händler eure Ware zu Kunden nach Polen versendet, müsst ihr die Umsatzsteuer an das polnische Finanzamt abgeben. Bisher galt, dass bei bestimmten Lieferschwellen Online-Händler sich in den relevanten EU-Ländern umsatzsteuerlich registrieren mussten. Mit dem OSS ist das nicht mehr nötig, denn eine zentrale Stelle wird in jedem EU-Land die Steuerzahlungen verwalten und die Steuern unter den EU-Ländern verteilen. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. Mit dem OSS soll sichergestellt werden, dass Steuereinnahmen im Onlinehandel innerhalb der EU nicht wegfallen, Händler sich nicht in jedem einzelnen EU-Land registrieren müssen und dass EU-Finanzämter effizienter zusammenarbeiten können.

Worauf muss ich bei OSS achten?

Das OSS erleichtert zwar die Steuerzahlung im EU-Ausland, die Steuererklärung wird aber nicht weniger komplex. Denn jedes EU-Land hat eigene Steuersätze: In Deutschland liegt der Regelsatz bei 19 Prozent, in Ungarn bei 27 Prozent und in Belgien bei 21 Prozent. Wie hierzulande, gibt es in jedem EU-Land auch ermäßigte Steuersätze und viele Ausnahmen. So gibt es etwa Produkte, deren Umsatzsteuer in Irland, auf Malta oder in der Niederlande bei 0 Prozent liegt. Wenn ihr also Produkte in andere EU-Länder versendet, müsst ihr mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen im Klaren sein. Falsche Steuersätze können dazuführen, dass ihr höhere Steuern zahlt oder ihr eine falsche Steuererklärung abgebt.

Ich verkaufe über Amazon. Muss ich mich trotzdem für das OSS anmelden?

Ja. Amazon haftet für die Steuererklärung der Händler nicht, wenn diese in einem EU-Land ansässig sind. Wenn ihr an dem sogenannten PAN-EU-Programm oder am Mitteleuropa Programm von Amazon teilnehmt und eure Produkte in Warenlagern in anderen EU-Ländern verteilt werden, müsst ihr euch gegebenenfalls trotzdem in den jeweiligen Ländern steuerlich registrieren lassen und bestimmte Transaktionen weiterhin lokal versteuern.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Wenn ihr nicht an Privatkunden, sondern an Unternehmen verkauft, gilt weiterhin, dass der grenzüberschreitende Handel innerhalb der EU von Umsatzsteuer befreit ist. Außerdem wenn ihr kleine oder mittlere Umsätze macht, seid ihr von der neuen Regulierung nicht betroffen.

Was passiert, wenn ich mich für das OSS nicht anmelde?

Wenn ihr die Kriterien erfüllt und eure Verkäufe in andere EU-Länder den Gesamtwert von 10.000 Euro überschreiten, müsst ihr auch Steuern in den jeweiligen Ländern zahlen. Die Anmeldung für das OSS ist freiwillig, wichtig ist, dass der Händler seiner Steuerpflichten nachkommt. Wenn das nicht passiert, schuldet der Händler gegebenenfalls in mehreren EU-Ländern Steuern und riskiert, gegen das Steuergesetz zu verstoßen.

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Bargeld-Limit von 10.000 Euro? Das Schweigen der Regierung sorgt für Unmut

 

Die EU-Kommission will die Geldwäsche stärker bekämpfen. Dafür soll auch eine neue Bargeld-Obergrenze von 10.000 Euro eingeführt werden. Die Pläne kommen nicht in allen Ländern gut an. Die Bundesregierung hingegen hüllt sich in Schweigen – und erntet deutliche Kritik.

Es war der letzte Austausch der EU-Finanzminister vor der Sommerpause – und Österreichs Finanzminister Gernot Blümel nutzte die Videoschalte für einen Protest. Sein Land wehre sich gegen die geplante EU-Obergrenze für Bargeldzahlungen in der EU, sagte der ÖVP-Politiker auf der informellen Ecofin-Sitzung kürzlich. Bargeld sei in Österreich ein sensibles Thema und für die Bürger von grundlegender Bedeutung für das Gefühl der Sicherheit und Freiheit.

Der Vorschlag der EU-Kommission für eine EU-weite Bargeldobergrenze von 10.000 Euro ist Teil eines Pakets von Maßnahmen für einen wirkungsvolleren Kampf gegen Geldwäsche und Terrorfinanzierung. Das Bargeld-Limit soll dazu beitragen, dass Geld aus kriminellen Geschäften weniger leicht als bisher in die reguläre Wirtschaft fließen kann. In etlichen EU-Staaten gibt es derlei Limits für Zahlungen bereits, in Ländern wie Österreich, Luxemburg und Zypern aber noch nicht. Auch Deutschland hat solch ein Limit noch nicht.

Und wie reagiert die Bundesregierung auf den Vorschlag? Die schweigt. Aus dem Bundesfinanzministerium von SPD-Kanzlerkandidat Olaf Scholz kommt auf Nachfrage lediglich eine auf dem politischen Parkett gerne genutzte Nicht-Antwort, wenn eine klare Positionierung im öffentlichen Diskurs heikel werden könnte.

Sie besteht in diesem Fall aus zwei Sätzen: „Die Bundesregierung begrüßt, dass die EU-Kommission jetzt umfangreiche Vorschläge vorgelegt hat, um Geldwäsche noch stärker zu bekämpfen“, lautet der eine. „Die Bundesregierung wird die verschiedenen Punkte des Legislativvorschlages genau prüfen und sich aktiv in die Verhandlungen im Rat einbringen“, ist der andere Satz, den das Ministerium auf Anfrage schickt.

Auf Nachfrage, wie es sein könne, dass Minister Scholz, das Bundesfinanzministerium und damit die Bundesregierung keine Meinung zur vorgeschlagenen Bargeldobergrenze haben, gibt es bis Freitagabend keine Antwort mehr. Dabei hat Deutschlands Stimme durchaus Gewicht, weil eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedsländer genügt, um die Maßnahmen zu beschließen.

Keine Richtungsäußerung von Scholz

Schon während der Videoschalte in der vergangenen Woche vermied Deutschland jede Richtungsäußerung. Weder Scholz noch einer seiner Staatssekretäre nahmen überhaupt teil. Stattdessen ließ sich Scholz in der Runde, die vor allem zusammenkam, um Vorschläge der EU-Kommission abzunicken, von Michael Clauß, Deutschlands verhandlungsstarkem Botschafter bei der EU, vertreten.

Der vermied das heikle Thema Bargeldobergrenze und begrüßte stattdessen im Namen der Bundesregierung die ebenfalls von der EU-Kommission vorgeschlagene neue Überwachungsbehörde für den Kampf gegen Geldwäsche. Deutschland wünscht sich, dass die neue Behörde nach Frankfurt kommt, wo bereits die Europäische Zentralbank EZB sitzt.

Wie so häufig fällt es der Großen Koalition schwer, in Brüssel mit einer gemeinsamen Position aufzutreten. Cansel Kiziltepe, die stellvertretende finanzpolitische Sprecherin der SPD-Fraktion im Bundestag, begrüßt die Bargeldobergrenze: „Wir brauchen ein konsequentes Vorgehen gegen Geldwäsche. Dazu gehört auch eine Obergrenze für Bargeldgeschäfte. Ein seriöses Geschäft läuft nicht mit dem Bargeldkoffer“, sagt die Politikerin. „Leider tut sich die Union mit einer effektiven Bekämpfung von Geldwäsche sehr schwer.“

Auch aus der Union kommen Bedenken. „Das geplante Gesetzespaket zum Kampf gegen Geldwäsche sieht unter anderem eine strikte Obergrenze für Bargeldgeschäfte von 10.000 Euro vor. Ob eine pauschale Bargeldobergrenze hierfür allerdings der richtige Weg ist, erscheint mir zweifelhaft“, sagt Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag.

Identitätsprüfung durch Bank

Ihre Fraktion halte es für sinnvoller, die Bezahlung von Immobilien- und Grundstückskäufe künftig ausschließlich über Banken zuzulassen. Auch beim Umtausch von Bargeld in Kryptowährungen und umgekehrte sollten Banken künftig die Identität der Käufer und die Herkunft des Geldes prüfen. „Zusammengenommen halten wir diese Maßnahmen für effektiver als eine pauschale Bargeldobergrenze.“

Der Europaabgeordnete Markus Ferber, der die christdemokratische EVP-Fraktion im Wirtschafts- und Währungsausschuss des Europäischen Parlaments vertritt, wird noch deutlicher. „Ich sehe die Bargeldobergrenze sehr kritisch“, sagt der CSU-Politiker. „Die Bargeldobergrenze ist ein weiteres Mosaiksteinchen, um den Umgang mit Bargeld zu erschweren.“ Sie füge sich in andere Maßnahmen wie die Abschaffung des 500-Euro-Scheins oder den diskutierten digitalen Euro.

Das Schweigen aus Berlin kritisiert der langjährige Europapolitiker. „Die Bundesregierung kann sich bei dem Thema offenbar nicht einigen und das ist traurig“, sagt Ferber. „Interessenvertretung auf europäischer Ebene sieht anders aus.“

Bei der FDP lässt man keinen Zweifel, dass mit ihr in einer künftigen Bundesregierung eine Bargeldobergrenze nicht zu machen ist. „Die Bargeldobergrenze ist Unsinn“, sagt Christian Dürr, stellvertretender Vorsitzender der FDP-Bundestagsfraktion und Leiter der Arbeitsgruppe Finanzen und Haushalt. Er verweist auf Italien. Dort gebe es eine Bargeldobergrenze, trotzdem gebe es dort Geldwäsche-Geschäfte weiter wie vorher.

Sinnvoller sei eine bessere Vernetzung und Ausstattung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Die staatlichen Strukturen zur Bekämpfung von Geldwäsche seien bislang in einem desolaten Zustand. „Hier müssen wir ansetzen. Eine Bargeldobergrenze hingegen bringt uns keinen Schritt weiter“, sagt das FDP-Vorstandsmitglied.

Ignoriert Deutschland Grauzonen?

Die Defizite hierzulande kritisiert auch der grüne Europaabgeordnete Sven Giegold. „Es gibt in Europa sehr viele Unternehmen, die sich nicht an die geltenden Geldwäscheregeln halten und die Mitgliedstaaten ignorieren ihre jeweiligen Grauzonen. Das trifft leider auch auf Deutschland zu“, sagt der Finanzpolitiker.

Tatsächlich zielen die neuen Vorschläge der EU-Kommission vor allem auf diese Überwachungslücken ab. Bei den Plänen geht es vor allem darum, dass sich künftig alle an die bestehenden Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche halten.

„Es ist bedauerlich, dass stattdessen die Obergrenze für Bargeld, die Debatte in Deutschland dominiert“, sagt Giegold. „Grundsätzlich sei das Limit vernünftig. „Der Vorschlag der Kommission ist sinnvoll. Kriminalisten wissen, dass die Nutzung von Bargeld zentral ist für die Geldwäsche. Die Bargeldobergrenze wird das Problem nicht allein lösen, aber sie ist ein Beitrag dazu.“

Dass die Bundesregierung sich zu dem Thema nicht äußere, sei äußerst bedauerlich. „Es ist schade, dass die Bundesregierung sich bei dem Thema auf EU-Ebene wegduckt. Olaf Scholz fürchtet offenbar eine Debatte um das Bargeld im Wahlkampf während CDU- und FDP-Abgeordnete Bargeld-Populismus betreiben. Aber diese Haltung schadet der deutschen Bewerbung um die neue EU-Geldwäschebehörde.“

Derlei Ängste gibt es in Wien offenbar nicht. Am Samstag erklärte Österreichs Finanzminister Blümel, dass sein Land sich darum bewerben werde, die Geldwäschebehörde in Wien anzusiedeln – Kritik an der Bargeldobergrenze hin oder her.

Das ist echt deutsch. Diesem unbürokratisch- und wirkungsvollen Vorhaben widersprechen sie, jedoch schaffen Sie ein neues Bürokratiemonster. Das Transparenzregister für Firmen!!

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Aufgeblähter Bundestag: Karlsruhe lehnt Oppositions-Eilantrag gegen Wahlrechtsreform ab

 

FDP, Linke und Grüne halten das aktuelle Wahlgesetz für verfassungswidrig. Nun haben die Richter entschieden. Worum es geht - und wie es weitergeht.

Die Bundestagswahl am 26. September kann mit dem von Union und SPD neu beschlossenen Wahlrecht stattfinden. Das Bundesverfassungsgericht wies einen Eilantrag ab, mit dem die FDP-, Grünen- und Linke-Abgeordneten die Änderungen mit sofortiger Wirkung kippen wollten. Wie das Gericht in Karlsruhe am Freitag mitteilte, will es die Reform aber im Hauptverfahren genau prüfen.

Für die Klägerinnen ist es dennoch ein Teilerfolg. Der Antrag der drei Oppositionsfraktionen sei weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, schreibt das Gericht. In der Folgenabwägung "überwiegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe jedoch nicht in ausreichendem Umfang, um den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen".

FDP, Linke und Grüne halten das nun vorerst bestätigte Wahlgesetz. Daher haben sie im Februar ihre Klageschrift in Karlsruhe eingereicht und gleichzeitig die Eilentscheidung verlangt. Seither hat sich der Zweite Senat Zeit gelassen. Seine Entscheidung, die am Freitag schriftlich begründet wurde, hat er ohne mündliche Verhandlung getroffen. In der Hauptsache wird das Verfahren erst nach der Bundestagswahl beginnen.

Union und SPD hatten vor einem Jahr im Hauruckverfahren die Reform beschlossen, als sich abzeichnete, dass der kommende Bundestag wieder so groß oder noch größer werden könnte als der aktuelle. Die „Normalgröße“ – ohne Überhänge und Ausgleichssitze – liegt bei 598 Abgeordneten. Derzeit hat das Parlament 709 Mitglieder. Nach aktuellen Prognosen können es nach der Wahl mehr als 800 sein.

Schwarz-Rot beschloss eine zweistufige Reform. Zunächst soll bei der anstehenden Wahl über Eingriffe in das Mandatszuteilungsverfahren der Aufwuchs gedämpft werden, der durch Überhang- und Ausgleichsmandate entsteht. Erst zur nächsten Wahl soll dann eine Verringerung der Wahlkreiszahl einen zusätzlichen Effekt bringen. Denn weniger Wahlkreise bedeuten weniger Direktmandate und damit potenziell weniger Überhänge.

Normenklarheit und Wahlrechtsgleichheit

Nach der Klageschrift, die von der Düsseldorfer Rechtsprofessorin Sophie Schönberger verfasst wurde, widerspricht das Gesetz den Geboten der Normenklarheit, der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien. Unklar ist nach Ansicht der Oppositionsparteien, wie die Mandatszuteilung eigentlich genau funktionieren soll. Das Gesetz sei hier uneindeutig, die Entscheidung liege beim Bundeswahlleiter, nicht beim Bundestag. Unklar und verfassungswidrig ist nach Ansicht der Kläger auch die Regelung für die drei Überhänge, welche nach dem Gesetz nicht ausgeglichen werden müssen. Dieser Eingriff in die Verhältniswahl verzerrt zudem den Parteienproporz – im Extremfall könnte eine Mehrheit nur dadurch erreicht werden.

Das weisen die Richter nicht rundweg ab. Es scheine nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich bei der Auslegung des Gesetzes "Widersprüche ergeben, die eine zweifelsfreie Normauslegung im Ergebnis unmöglich machen", heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Das gilt auch für die in der Klage angesprochenen Gebote der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit. Hier sieht das Gericht die Frage der Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen berührt

Mit Blick auf die Normenklarheit weisen die Richter darauf hin, dass schon das frühere Wahlgesetz beiden Mandatsverteilung "einen erheblichen Komplexitätsgrad" aufgewiesen habe. Im neuen Gesetz sei das noch gesteigert worden. Das Gericht gibt jedoch zu bedenken, dass der Gesetzgeber verpflichtet sein könnte, "ein Wahlverfahren zu schaffen, in dem die Wählerinnen und Wähler vor dem Wahlakt erkennen können, wie sich die eigene Stimme auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerberinnen und -bewerber auswirken kann". Die Bürger, so die kurze Zusammenfassung, müssten eine Norm auch nachvollziehen können.

Die Ablehnung des Antrags begründet der Zweite Senat damit, dass die Neuerungen im Wahlgesetz nur eine relativ geringe Zahl an Mandaten betreffen würden. Auch ist nach Ansicht des Gerichts die Zahl von drei ausgleichslosen Überhängen nicht groß genug, um dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattzugeben.

Union hat sich gesperrt

Insbesondere die CDU/CSU-Fraktion hatte sich lange gegen eine gründliche Reform des Wahlrechts gesperrt, ihre später vorgelegten Vorschläge waren nicht mehrheitsfähig. Auf das Reformmodell von FDP, Linken und Grünen wollte sich die Koalition nicht einlassen, das der AfD hatte keine Chance, ein Kompromissvorschlag der Sozialdemokraten fiel ebenfalls durch.

Knackpunkt war das Kernproblem des deutschen Systems der mit einer Personalwahl verbundenen Verhältniswahl - so lautet die Formel im Wahlgesetz. Und das ist die Garantie des per Erststimme im Wahlkreis gewonnenen Direktmandats. Hat eine Partei dadurch mehr Wahlkreissieger, als ihr nach den Zweitstimmen überhaupt an Sitzen im Parlament zustehen (also nach dem Parteienverhältnis), entstehen Überhangmandate - die dann durch Zusatzsitz für andere Parteien ausgeglichen werden.

Die Kernfrage lautet: Ist das System eine Verbindung von Mehrheitswahl und Verhältniswahl mit Gleichgewichtung der beiden Komponenten, oder ist die Personalwahl in den Wahlkreisen nur ein zusätzliches, aber nachrangiges Element innerhalb einer Verhältniswahl? In der Union dominiert die die erste Auffassung, auch in der SPD hat sie Anhänger. FDP, Linke, Grüne und auch AfD vertreten die andere Linie. Genau darum wird es auch im Hauptverfahren gehen.

Überhänge ohne Ausgleich?

Nach Ansicht der Union, die diese Regelung ins Gesetz drückte, ist es verfassungskonform, drei Überhänge nicht auszugleichen. Karlsruhe habe in einer früheren Entscheidung angemerkt, im System der personalisierten Verhältniswahl seien bis zu 15 unausgeglichene Überhänge möglich. Schönberger hat dieser Auslegung widersprochen. Die frühere Entscheidung lässt sich auch so lesen, dass bis zu 15 unausgeglichene Überhänge als akzeptable Folge des damaligen Wahlrechts zulässig seien. Nicht aber, dass per Gesetz Überhänge ohne Ausgleich vorab zugelassen werden können. In seiner Entscheidung ließ das Gericht diese Frage nun offen.

Der zuständige Berichterstatter im Zweiten Senat ist Peter Müller, der frühere CDU-Politiker und Ministerpräsident des Saarlands - er hatte damit die Aufgabe, die Entscheidung vorzubereiten und eine Empfehlung zu geben. Wären die Richter zu dem Schluss gekommen, der Antrag auf einstweilige Anordnung sei berechtigt, dann hätte das geltende Wahlrecht am 26. September nicht angewendet werden können. Es wäre dann das frühere Gesetz wieder in Kraft getreten. Was die Größe des Bundestags anbelangt, wäre der Unterschied nicht eklatant – das Koalitionsgesetz hat eine Dämpfungswirkung von etwa einem Dutzend Mandaten.

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Im Gespräch mit Business Insider erklärt er, warum es aus seiner Sicht rechtlich vertretbar sei, einerseits Corona-Regeln für Geimpfte und Genesene zu lockern, andererseits Freiheitsrechte Ungeimpfter weiterhin zu beschränken.

„Freiheitsbeschränkungen sind gegenüber geimpften und genesenen Personen regelmäßig nicht mehr zulässig. Denn sie sind zur Verhinderung der Verbreitung der Covid-19-Erkrankung nicht mehr notwendig. Bei der Aufhebung oder Lockerung staatlicher Beschränkungsmaßnahmen für diese Personen geht es um die rechtlich gebotene Herstellung des verfassungsrechtlichen Normalzustands“, so Papier.

„Der Staat ist nicht verpflichtet, negativ getestete Personen den geimpften gleich zustellen“

Heißt: Pauschale Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren oder gar ein Lockdown dürfe es für Geimpfte zu Genesene nicht mehr geben. „Sie stehen jedenfalls nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Nutzen für den Infektionsschutz“, so der Verfassungsrechtler weiter.

Eingriffe in die Grundrechte Ugeimpfter dagegen halte er nicht zwingend für verfassungswidrig: „Der Staat ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, die nicht Geimpften, aber negativ getesteten Personen in jedem Fall den geimpften und genesenen Personen gleichzustellen. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte 2G-Lösung bei der Nutzung von öffentlichen Einrichtungen oder dem Besuch von Veranstaltungen verbindlich vorschreiben“. Das heißt: Auch wenn die Bundesregierung bislang bei öffentlichen Schulen, Museen, Theatern, Sporthallen oder Veranstaltungen auf die 3G-Regel (Zutritt für Genesene, Geimpfte und negativ Getestete) setze, könne der Staat prinzipiell ungeimpfte Personen ausschließen davon – also eine 2G-Regel vorschreiben.

Denn "nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand bietet jedenfalls der sogenannte Antigen-Test keine wirkliche Genauigkeit", so Papiers Begründung. Weiter: "Zum anderen ist nicht sichergestellt, dass in jedem Fall eine exakte Anwendung dieses Tests erfolgte, sodass auch aus diesem Grunde eine zuverlässige Genauigkeit im Hinblick auf eine mögliche Infektion fehlt." Verfassungsrechtlich sei der Staat zudem „nicht verpflichtet, die Kosten der Tests einschränkungslos zu übernehmen. Eine Ausnahme besteht, wenn Personen ohne negativen Test keinen Zugang zu öffentlichen Einrichtungen der existenznotwendigen Daseinsvorsorge erhalten oder sich nicht impfen lassen können.“

Es müsse „gemäß der aktuellen Gefahrenlage unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entschieden werden“

Doch diese Eingriffe könnten rechtlich nicht mit dem Schutz der Ungeimpften selbst begründet werden: „Der Staat darf sich nicht als fürsorgender Vormund gerieren.“ Rechtlich vertretbar seien Eingriffe nur dann, wenn durch die Ungeimpften eine Gefahr für „das allgemeine Wohl“ ausgehe, so Papier weiter. Die Höhe der Sieben-Tage-Inzidenz – also die Zahl der gemeldeten Corona-Fälle innerhalb von sieben Tagen umgerechnet auf 100.000 Einwohner – alleine tauge jedoch nicht als Kennzahl, um diese Eingriffe zu begründen.

Die „Funktionsfähigkeit“ beziehungsweise die „Gefahr des Kollabierens des Gesundheitssystems“ hingegen beträfen durchaus das Allgemeinwohl und könnte „rechtfertigen, dass Personen, die sich aus freien Stücken gegen eine Impfung entscheiden, Grundrechtsbeschränkungen nach wie vor auferlegt werden“, erklärt der Jurist. Doch diese Gefahr müsse laufend neu bewertet werden: „Hier geht es um Abwägungsfragen, die gemäß der aktuellen Gefahrenlage unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entschieden werden müssen.“ Im Klartext: Der Staat kann Ungeimpfte ausschließen, muss das aber immer wieder auf die Verhältnismäßigkeit hin überprüfen.

Nur gibt der Ex-Verfassungsrichter auch zu bedenken: Weil sich 2G-Regeln aus seiner Sicht rechtlich begründen ließen, folge daraus noch nicht, dass die Regeln auch angewendet werden müssten. Unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit könnten 3G-Regeln ebenso verfassungskonform sein. Hierfür müsse der Staat abwägen und zu dem Entschluss kommen, dass von der Gleichstellung von negativ-getesteten Ungeimpften mit nicht-getesteten Geimpften keine Gefahr für das allgemeine Wohl ausgeht.

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Gericht der EU bestätigt Milliarden-Strafe für Google

 

Das Gericht der EU hat eine Wettbewerbsstrafe der EU-Kommission in Höhe von 2,42 Milliarden Euro zulasten von Google bestätigt. Das teilten die Richter in Luxemburg am Mittwoch mit.

Das Gericht habe festgestellt, dass Google seinen eigenen Shopping-Vergleichsdienst gegenüber konkurrierenden Diensten bevorzugt hat. Gegen das Urteil kann noch Einspruch beim Europäischen Gerichtshof eingelegt werden.

Konkret wirft die Kommission Google vor, seinem Preisvergleichsdienst Google Shopping einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft zu haben. Der Konzern habe «seine marktbeherrschende Stellung als Suchmaschinenbetreiber missbraucht, indem es seinen eigenen Preisvergleichsdienst in seinen Suchergebnissen ganz oben platziert und Vergleichsdienste der Konkurrenz herabgestuft hat», sagte die auch heute noch für Wettbewerb zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager 2017. Aus Sicht von Google war die Entscheidung aus Brüssel hingegen «rechtlich, faktisch und wirtschaftlich» falsch.

Es ist das erste Urteil in einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten zwischen der für Wettbewerb in der Europäischen Union zuständigen EU-Kommission und dem US-Konzern. Seit 2017 hat die Brüsseler Behörde gegen Google mehrere Strafen in teils historischem Ausmaß verhängt. Bislang summieren sich die drei EU-Wettbewerbsstrafen für Google auf mehr als acht Milliarden Euro.

So wurde etwa wegen der Wettbewerbslage beim meistverwendeten Smartphone-System der Welt - Android - 2018 die Rekordstrafe von 4,34 Milliarden Euro fällig. Acht Monate später kamen 1,49 Milliarden Euro hinzu, weil Google aus Sicht der Kommission bei Suchmaschinen-Werbung im Dienst «AdSense for Search» andere Anbieter unzulässigerweise behindert habe. Auch gegen die anderen beiden Strafen geht Google rechtlich vor.

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Erben ohne Testament: Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus?

Wenn es nach einem Todesfall kein Testament gibt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Wer kommt zuerst dran und erbt wie viel? Ein Überblick.

Im Jahr 2020 sind laut Statistischem Bundesamt nahezu eine Million Deutsche gestorben. Sie haben ein Vermögen in Höhe von 50,2 Milliarden Euro hinterlassen. Doppelt so viel wie noch vor zehn Jahren, das zeigen die Zahlen der deutschen Finanzämter.

Nur knapp die Hälfte der Verstorbenen hatte vor ihrem Tod ein Testament oder einen Erbvertrag aufgesetzt. Fehlt dieses Dokument, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie bestimmt, welchen Hinterbliebenen wie viel Vermögen zusteht. Doch wer erbt zuerst und wie viel? Ein Überblick.

Gesetzliche Erbfolge – was ist das?

Ist kein Testament vorhanden oder auffindbar, regelt das Gesetz, wie der Nachlass des Verstorbenen zu verteilen ist, die Erbfolge. Zu finden ist das Gesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragrafen 1924 bis 1936. Hinterbliebene folgen einem Ordnungsprinzip, auch Parentelsystem genannt. Entscheidend ist der Verwandtschaftsgrad. Es gilt: Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis ist, desto geringer ist der Rang der Ordnungsstufe. Jede sogenannte Ordnung bestimmt sich nach einer Linie, also der elterlichen, der großelterlichen und der urgroßelterlichen Linie.

Die Ordnungen in der gesetzlichen Erbfolge

1.Ordnung Kinder (auch uneheliche und adoptierte), Enkel, Ehepartner
2. Ordnung Eltern, Geschwister des Erblassers sowie Nichten, Neffen und deren Kinder
3. Ordnung Großeltern, Onkel und Tanten sowie Cousins, Cousinen und deren Kinder
4. Ordnung Urgroßeltern, Großonkel und -tanten sowie deren Nachfahren
5. Ordnung Ururgroßeltern, Urgroßonkel und -tanten sowie deren Abkömmlinge

Aus diesen Ordnungsstufen bestimmt sich die gesetzliche Erbfolge. Diese besagt, dass lebende Verwandte einer höherrangigen Ordnungsstufe, die Erbschaft an Angehörige einer nachrangigen Ordnung ausschließen.

Gibt es innerhalb einer Ordnungsstufe mehrere mögliche Erben, gilt das sogenannte Repräsentationsprinzip. Das heißt, dass die Kinder vor den Enkeln erben (Ordnung 1), auch die Eltern und Geschwister erben vor Nichten und Neffen (Ordnung 2). Findet sich in den ersten drei Ordnungen kein Erbe, erbt der dem Verstorbenen am nächsten Verwandte als Alleinerbe.

Erben erster Ordnung: Nachkommen und Partner erben zuerst

Zu den Erben erster Ordnung zählen alle Nachkommen in direkter Linie des Erblassers. Das sind Kinder und deren Nachkommen, also Enkel und Urenkel. Zu diesen Nachkommen zählen auch uneheliche und adoptierte Kinder.

Ehe- und eingetragene Lebenspartner werden formal ebenfalls zur ersten Ordnung gezählt, für sie gelten jedoch spezielle Regeln.

Beispiel: Birgit stirbt, hat keine Geschwister, war unverheiratet und hatte einen Sohn und eine Tochter. Die Tochter lebt noch, der Sohn ist gestorben. Sowohl Sohn als auch Tochter haben je ein Kind bekommen. Die Eltern von Birgit leben beide noch. Da Verwandte der ersten Ordnung zuerst bedacht werden, erben Sohn und Tochter von Birgit je zur Hälfte. Da der Sohn nicht mehr lebt, tritt dessen Kind an die Stelle seines Vaters. Das Kind der Tochter erbt nichts, da diese in der gesetzlichen Erbfolge nach dem Repräsentationsprinzip zuerst erbt. Die Eltern von Birgit gehören in die Ordnungsgruppe 2 und fallen aus der Erbreihenfolge heraus.

Erben der ersten Ordnung nach der gesetzlichen Erbfolge

Sonderfall Ehepartner: Ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel?

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner gehören zwar in die erste Ordnungsgruppe, spielen aber eine Sonderrolle bei der Erbverteilung. Für sie gilt das Ehegattenerbrecht.

Partner erben laut Gesetz ein Viertel der Hinterlassenschaft, wenn es andere Verwandte der ersten Ordnung gibt. Gibt es davon keine und sind nur noch Angehörige der zweiten oder rangniedrigeren Ordnung vorhanden, steht Ehepartnern die Hälfte der Erbschaft zu. Diese Regelung gilt auch für Eheleute in Gütertrennung.

Diese Anteile erhöhen sich um jeweils ein Viertel, wenn es keinen Ehevertrag gibt und die Eheleute als Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Dieses zusätzliche Viertel soll pauschal den Zugewinn ausgleichen. Auf diese Weise will der Gesetzgeber langwierige Auseinandersetzungen um den Zugewinn vermeiden.

Im Fall einer Gütertrennung hängt der Anteil von der Zahl der Kinder ab. Die gesetzliche Erbfolge stellt sicher, dass der überlebende Partner nicht weniger erbt als die einzelnen Kinder. Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung und auch keine Großeltern vorhanden, wird der überlebende Ehegatte, unabhängig vom Güterstand, zum Alleinerben.

Rechtskräftig geschiedene ehemalige Ehepartner verlieren ihr Erbrecht, sie fallen aus der gesetzlichen Erbfolge heraus. Das gilt auch, wenn die Ehe noch nicht geschieden wurde, der Verstorbene zuvor aber die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

Gesetzliche Erbfolge in der Tabelle: Erbanteile von Ehegatten nach Güterstand

Ohne Kinder, aber Erben 2. Oder 3. Ordnung 1 Kind 2 Kinder 3 und mehr Kinder
Zugewinngemeinschaft ½ + ¼ = ¾ ¼ + ¼ = ½
Gütertrennung ½ ½ 1/3 ¼
Gütergemeinschaft ½* ¼ *

*bezogen auf den Anteil des Verstorbenen, da dem Ehepartner bereits vor dem Erbfall die Hälfte des gemeinsamen Vermögens (Gesamtgut) gehört. Dieser fällt nicht in die Erbmasse.

Praktische Beispiele zur Tabelle der Erbfolge

  1. Spalte: Erben mit Ehepartner ohne Kinder mit Eltern (2. Ordnung) in Zugewinngemeinschaft

Bernd war verheiratet, es gab keine Kinder und keine Geschwister. Sein Vater lebt noch. Ein Ehevertrag wurde nicht geschlossen, es gilt die Zugewinngemeinschaft. Angehörige der ersten Ordnungsgruppe erben zuerst, das betrifft die Ehefrau von Bernd. Sie erbt nach dem Ehegattenerbrecht die Hälfte, da nur noch Erben der zweiten Ordnung vorhanden sind. Ohne Ehevertrag und Testament erhöht sich dieser Anteil um ein Viertel auf drei Viertel der Erbschaft. Das letzte Viertel erhält der Vater in der Erbreihenfolge.

  1. Spalte: Erben mit Ehepartner und Kindern in Gütertrennung

Johanna hinterlässt einen Ehemann mit zwei leiblichen Kindern und einem Adoptivkind. Es wurde Gütertrennung vereinbart. Die Eltern von Johanna leben noch. Angehörige der Ordnung eins sind die drei Kinder sowie der Ehemann. Der Witwer erbt in der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament ein Viertel, da es mehr als zwei Kinder gibt. Der Ehegatte erbt mindestens denselben Anteil wie die Kinder. In diesem Fall sind es je ein Viertel, dabei sind leibliche und adoptierte Kinder gleichgestellt. Die Eltern von Johanna erben nicht.

  1. Spalte:Erben mit Ehepartner, Kind in Gütergemeinschaft

Christiane hinterlässt einen Ehemann und zwei Töchter. Es wurde Gütergemeinschaft vereinbart. Per Definition gehört dem Ehemann die Hälfte des Vermögens. Das wird also aus dem Erbe herausgerechnet, vererbt wird lediglich die Hälfte der Ehefrau. Von diesem Vermögen erhält der Ehemann ein Viertel und die Töchter gemeinsam drei Viertel, also jede drei Achtel.

Erben zweiter Ordnung: Die Vorfahren erben nach Linien

Zu den Erben zweiter Ordnung zählen die direkten Vorfahren des Verstorbenen und deren Nachfahren. Dazu gehören die Eltern und die Geschwister des Erblassers, ebenso wie die Kinder der Geschwister. Die Erben werden nach Linien bestimmt. Jeder Elternteil bildet gemeinsam mit seinen Nachfahren eine eigene Linie. Sowohl die Vaterlinie als auch die Mutterlinie erben zu gleichen Teilen.

Beispiel: Stefan stirbt unverheiratet und kinderlos. Es leben noch der Vater und eine Schwester. Ein weiterer Bruder ist bereits verstorben. Dieser hatte zwei Kinder. Die verstorbene Mutter war ein zweites Mal verheiratet, aus dieser Ehe entstammt eine Tochter, also eine Halbschwester des Verstorbenen. Da es keine Erben erster Ordnung gibt, geht der Nachlass an die Erben zweiter Ordnung. Hier wird nach Linien vererbt. Das bedeutet, die eine Hälfte erbt der noch lebende Vater, die andere Hälfte würde die Mutter erben. Da diese jedoch nicht mehr lebt, treten an ihre Stelle ihre Nachkommen: Stefans Schwester, Stefans verstorbener Bruder und die Halbschwester aus der zweiten Ehe der Mutter. Sie erben den mütterlichen Anteil zu gleichen Teilen, also jeweils ein Sechstel. Da Stefans Bruder bereits verstorben ist, erben dessen Kinder seinen Anteil jeweils zur Hälfte, also je ein Zwölftel.

Erben dritter Ordnung: Jetzt sind entfernte Verwandte am Zug

Angehörige der dritten Ordnung erben nach der gesetzlichen Erbfolge, wenn der Verstorbene keine eigenen Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister oder Nichten und Neffen hinterlässt. Dann geht die Erbschaft an die Großeltern und deren Nachfahren.

Beispiel: Michel stirbt, war nicht verheiratet und kinderlos. Seine Eltern sind bereits gestorben, ebenso alle vier Großeltern. Es leben noch der Sohn eines verstorbenen Onkels väterlicherseits (Cousin) sowie zwei Töchter der ebenfalls verstorbenen Tante mütterlicherseits (Cousinen). Zudem hat die Großmutter mütterlicherseits aus einer früheren Ehe einen Sohn – der Halbonkel des Verstorbenen.

Das Erbe von Michel wird im ersten Schritt den Linien aus Mutter und Vater (Ordnung 2) jeweils hälftig zugerechnet. Da beide bereits verstorben sind, geht die Erbfolge auf Ordnung 3 über. Die Großeltern, sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits, erben zu jeweils einem Viertel. Da diese jedoch ebenfalls nicht mehr leben, erben deren Nachfahren. Das sind in erster Linie Onkel und Tanten des Verstorbenen. Auch der Halbonkel aus der ersten Ehe der Großmutter mütterlicherseits zählt dazu.

Unter diesen teilt sich das Erbe wie folgt auf: Der verstorbene Onkel aus der Vaterlinie erbt die beiden Anteile seiner Eltern (Großmutter und Großvater väterlicherseits), also insgesamt die Hälfte des Erbes. Da er nur einen Sohn hatte, tritt dieser als Erbe ein.

In der Mutterlinie des Erblassers erbt die verstorbene Tante das komplette Viertel des Großvaters sowie die Hälfte des Viertels der Großmutter. Insgesamt also drei Achtel des Erbes. Dieses wird wiederum zu gleichen Teilen auf die zwei noch lebenden Kinder, die Cousinen des Erblassers, verteilt. Der Halbonkel erbt die Hälfte des Erbteils seiner Mutter, wird also mit einem Achtel des Erbes bedacht.

Was gehört zum Erbe?

Der klassische Nachlass besteht aus Immobilien, Bankguthaben, Bargeld und Unternehmen beziehungsweise Beteiligungen an Unternehmen. Auch Wertgegenstände wie Antiquitäten oder Kunst zählen dazu, genauso wie Schenkungen der letzten zwölf Monate. Verbindlichkeiten wie Arztrechnungen, die Miete, Unterhaltsverpflichtungen sowie laufende Kosten von Telefon oder Strom sind ebenfalls Teil des Erbes, diese Schulden werden vom Vermögen abgezogen. Dieser sogenannte Nettonachlass stellt die Erbmasse dar. Den Hausrat, also Dinge, die zum Haushalt zählen, erbt in der gesetzlichen Erbfolge in der Regel der Ehepartner.

Kann man ein Erbe ausschlagen?

Über ein Erbe freuen sich Verwandte nur, wenn es einen positiven Saldo aufweist – wenn es also mehr Vermögen als Schulden gibt. Denn ein Erbe erhält nicht nur das Vermögen, er tritt zudem für alle Verbindlichkeiten des Verstorbenen ein. Notfalls haftet er mit seinem Privatvermögen. Um zu prüfen, ob sich Erben mit der Annahme des Nachlasses nicht überschulden, gibt ihnen das Gesetz sechs Wochen lang Zeit. Danach müssen sie entscheiden: annehmen oder ausschlagen. Wird das Erbe abgelehnt, fällt es dem nächsten Verwandten in der gesetzlichen Erbfolge zu.

Wann fällt ein Erbe an den Staat?

Der Staat erbt erst in allerletzter Instanz. Nur wenn keine gesetzlichen Erben zu ermitteln sind oder diese die Erbschaft ausgeschlagen haben, wird das Bundesland zum Erben, in dem der Erblasser zuletzt gemeldet war. Hatte der Verstorbene seinen Sitz im Ausland oder ist kein Wohnsitz hierzulande festzustellen, erbt der Bund Vermögen und Schulden.

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Versorgungsausgleich: So wird die Rente im Scheidungsfall aufgeteilt

 

Lässt man sich im Laufe seines Lebens scheiden, kann die Frage aufkommen, was dann mit der Rente passiert. Der Versorgungsausgleich regelt, dass die Rentenansprüche auf beide Parteien fair aufgeteilt werden.

Was ist ein Versorgungsausgleich?

Kommt es zu einer Scheidung, regelt der Versorgungsausgleich, dass die Rentenansprüche beider Parteien fair aufgeteilt werden, wie t-online erklärt. Die Rentenansprüche wurden nämlich als gemeinschaftliche Lebensleistung angesehen und gehören dementsprechend zu gleichen Teilen beiden ehemaligen Ehepartnern. Häufig ist es jedoch so, dass die Rentenanwartschaften einer der Geschiedenen - meist die der Frau - kleiner ausfallen als die des anderen. Das liegt vor allem daran, dass Frauen oft in eine längere Elternzeit gehen oder zu einer Teilzeitstelle wechseln. Eine länger andauernde Arbeitslosigkeit oder Tätigkeiten in verschiedenen Branchen, die unterschiedlich bezahlt werden, haben ebenfalls einen Einfluss auf die Rentenansprüche.

Wie wird der Versorgungsausgleich berechnet?

Den Vorsorgeausgleich zu berechnen ist recht einfach, wie t-online weiter erklärt. Im Grunde werden dafür einfach beide Rentenanwartschaften halbiert und beide Parteien bekommen je eine Hälfte beider Beträge. Zu den Rentenanwartschaften, die beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, gehören die gesetzliche Rentenversicherung, die betriebliche Altersversorgung, die private Rentenversicherung, die Beamtenversorgung, die berufsständische Altersversorgung, die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die Riester-Rente, die Rürup-Rente sowie die Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Versorgungsausgleich ist ein automatischer Teil einer Scheidung und muss deshalb nicht explizit beantragt werden. Um zu entscheiden, wie hoch die jeweiligen Rentenansprüche sind, erhält man einen Fragebogen vom Familiengericht, in dem man festhalten muss, welche Anwartschaften und Versicherungen man hat.

Interne und externe Teilung

Für die meisten Geschiedenen kommt es bei dem Versorgungsausgleich zu einer internen Teilung, wie die Deutsche Rentenversicherung erklärt. "Hierbei gibt jede Partnerin und jeder Partner jeweils die Hälfte ihrer oder seiner in der Ehe- oder Partnerschaftszeit erworbenen Anrechte an die Partnerin oder den Partner ab. Beide erhalten dadurch eigene Anrechte." Ist man bei verschiedenen Versorgungsträgern rentenversichert, kann es in einigen Fällen jedoch auch zu einer externen Teilung kommen. "Dann werden die Rentenanrechte vom Versorgungsträger Ihrer Partnerin oder Ihres Partners auf einen Versorgungsträger Ihrer Wahl übertragen.", erklärt die Deutsche Rentenversicherung.

Welche Ausnahmen gibt es?

Ein Versorgungsausgleich kommt nicht zustande, wenn die Ehepartner weniger als drei Jahre miteinander verheiratet waren. In einem solchen Fall kann es nur zu einem Ausgleich kommen, wenn einer der Ex-Eheleute diesen explizit fordert und beantragt, erklärt die Deutsche Rentenversicherung. Außerdem entfallen kann ein Versorgungsausgleich, wenn die Anrechte beider Parteien annähernd gleich ausfallen. Haben die Ehepartner in einer Vereinbarung festgehalten, dass es in einem Scheidungsfall zu keinem Versorgungsausgleich kommt, entfällt dieser ebenfalls.

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Entzug des Eigentums: Zahlungsrückstand alleine reicht nicht

Eigentum verpflichtet. Das heißt: Wer eine Wohnung sein eigen nennt, muss auch seinen Pflichten gegenüber der Eigentümergemeinschaft (WEG) nachkommen. Verstoßen Eigentümer immer wieder massiv trotz Abmahnung gegen die Spielregeln der WEG, kann ihnen im schlimmsten Fall ihr Eigentum entzogen werden.

Ein solcher Verstoß kann auch vorliegen, wenn ein Eigentümer in Zahlungsverzug geraten ist, wie eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main zeigt (Az.: 2-13 S 9/21), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist. Allerdings muss die Pflichtverletzung entsprechend schwerwiegend sein, der Eigentümer also fortlaufend in erheblicher Weise seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt.

Eigentümer hatte lange Jahre zu wenig gezahlt

Euro betrugen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft musste in den vergangenen fünf Jahren regelmäßig Rechtsstreitigkeiten führen, wobei sowohl Wohngelder, Abrechnungsspitzen aus den Jahresabrechnungen und auch Sonderumlagen von dem betroffenen Eigentümer nicht gezahlt wurden. Auch auf titulierte Forderung zahlte der Wohnungseigentümer nur teilweise im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

Pflichtverletzung muss erheblich sein

Das Urteil: Das Gericht bewertete dieses Zahlungsverhalten des Eigentümers als erhebliche Pflichtverletzung. Zwar werde Zahlungsrückstand im Gesetz nicht mehr ausdrücklich als Beispiel für einen Eigentumsentzug genannt. Vielmehr heißt es jetzt, dass der Wohnungseigentümer die ihm obliegenden Verpflichtungen so schwer verletzt haben muss, dass eine Fortsetzung der Gemeinschaft den übrigen Eigentümern nicht mehr zugemutet werden kann.

Das heißt: Im Einzelfall müsse eine Prüfung erfolgen. Unter Abwägung aller Umstände könne Zahlungsverzug daher im Einzelfall einen Entziehungsbeschluss rechtfertigen. Das sei hier der Fall.

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Modernisierung: Wann eine Mietanhebung nicht möglich ist

Eine Modernisierung kostet Geld. Eigentümer können einen Teil der Kosten daher auf die Mieter umlegen. Allerdings gibt es dafür Grenzen.

Modernisierungsmaßnahmen müssen Mieter in der Regel dulden. Allerdings müssen sie nicht in jedem Fall auch die daraus resultierende Mieterhöhung bezahlen. Bedeutet die Mieterhöhung nämlich für Mieter eine Härte, kann der Vermieter sie nicht durchsetzen. Das entschied das Landgericht Berlin (Az.: 64 S 111/20).

Müssen Grundsicherungsempfänger nach der Mieterhöhung damit rechnen, die Wohnung zu verlieren, ist eine solche Härte gegeben, wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 20/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Die Größe der Wohnung spielt dabei nicht unbedingt eine Rolle.

Mieterin zog vor Gericht

In dem verhandelten Fall war die Fassade an einem Mietshaus gedämmt worden. Eine Mieterin klagte gegen die entsprechende Modernisierungsmieterhöhung. Die Frau bezog ergänzende Zahlungen des Jobcenters. Sie war der Meinung, die höhere Miete bedeute für sie eine unzumutbare wirtschaftliche Härte, da sie die Wohnung dann nicht mehr halten könne.

Die Vermieterin war hingegen der Ansicht, die Frau lebe über ihre Verhältnisse und müsse eben in eine kleinere Wohnung umziehen. Die Mieterin lebte allein in der 71 Quadratmeter großen Wohnung. Bis zur Klärung des Rechtsstreits übernahm das Jobcenter den Erhöhungsbetrag.

Erhöhung bedeutet für Mieterin Härte

Das Urteil: Das Gericht gab der Mieterin Recht. Hier liege ein Härtefall vor, da der Mieterin nach Zahlung der erhöhten Miete kein Einkommen mehr verbleibt, dass es ihr ermöglicht, an ihrem bisherigen Lebenszuschnitt festzuhalten. Die Übernahme eines Teil der Miete durch das Jobcenter sei lediglich vorläufig erfolgt, damit die Mieterin die Wohnung nicht verliere.

Der Härteeinwand sei auch deshalb nicht ausgeschlossen, weil die Wohnung für eine einzelne Mieterin großzügig ist. Beim entsprechenden Abwägungsprozess spiele auch die Wohndauer eine entscheidende Rolle. In diesem Fall habe die Mieterin schon als Kind in der Wohnung gelebt.

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